Gesetzlich Versicherte

Der Gesetzgeber hat der ambulanten Rehabilitation einen hohen Stellenwert eingeräumt. Nach dem Prinzip „ambulant vor stationär“ hat die Rehabilitationsbehandlung prinzipiell immer ambulant zu erfolgen; nur wenn eine ambulante Therapie aus dringenden Gründen nicht möglich ist, kann eine stationäre Rehabilitation genehmigt werden.

Die Qualität der ambulanten Rehabilitation ist inzwischen durch umfangreiche Studien bestätigt worden, die Behandlungsergebnisse sind der stationären Rehabilitation gleichwertig und dies bei deutlich geringeren Gesamtkosten. Ein weiterer Vorteil ist der Fortbestand der Integration ins soziale Umfeld.

Voraussetzung - „Ich bin gesetzlich versichert“

Entscheidend ist, dass Maßnahmen des so genannten „Heil und Hilfsmittelkataloges“ bei Ihrer Erkrankung nicht ausreichend erfolgreich waren. Seit dem 1.7.2004 ist ein neuer Heilmittelkatalog gültig. Die dort aufgeführten Maßnahmen wie Krankengymnastik (auch am Gerät) sollten möglichst bereits vor Antrag auf Rehabilitation verordnet worden sein. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, um entsprechende Verordnungen zu erhalten. Auch der Bezug von Krankengeld oder anderen Sozialleistungen kann ein Grund für eine Rehabilitationsmaßnahme sein, da ihre Arbeitsfähigkeit in der Regel schnell wieder hergestellt wird.

Jeder, der aufgrund einer Erkrankung nicht mehr so leben kann, wie es die gleiche Altersgruppe kann und bei dem eine Rehabilitation Erfolg verspricht, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Rehabilitation!

Es gibt keine Liste von Erkrankungen, bei denen eine Rehabilitation durchgeführt werden kann. Das Recht auf Rehabilitation ergibt sich aus der Erfolglosigkeit der Heilmitteltherapie und der Aussicht durch Rehabilitation wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.

Dies ist insofern wichtig, da nun insbesondere chronische Erkrankungen einen Zugang zur ambulanten Rehabehandlung erhalten haben.

Einige Krankenkassen leiten einen Antrag auf Rehabilitation (bei Erwerbstätigen) gerne an den Rentenversicherungsträger weiter. Diese Weiterleitung ist nur rechtmäßig, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist. Eine Weiterleitung kann den Beginn der Rehabilitation erheblich verzögern. Stellen Sie daher einen "Ausschließlichkeitsantrag" an die Krankenkasse.

 

Ablauf
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Rehabilitation bei Ihrer Krankenkasse. Äußern Sie hierbei gleich den Wunsch in eine bestimmte Einrichtung zu kommen (z.B. Reha Hamburg). Den größten Erfolg zur Genehmigung einer AMR (Ambulanten Muskuloskeletalen Rehabilitation) verspricht folgender Ablauf:

  • Heilmittel (Krankengymnastik, D1) verschreiben lassen.
  • Mit dem D1-Rezept in die Reha Hamburg kommen und sofort mit der Therapie beginnen.
  • Ihren Arzt bitten, das Formular 60 auszufüllen (pdf-Download hier ), und mit Ihrem formlosen Antrag zur Krankenkasse schicken.Die Krankenkasse und sendet Ihrem Arzt das Formular 61.
  • Die Krankenkasse genehmigt ab 1.4.2007 die Anträge ohne Prüfung durch den MDK
  • Nach erfolgter Bewilligung kann die Rehabilitation beginnen.

Warten Sie nicht zu lange auf eine Bewilligung der Krankenkasse. Spätestens nach 3 Wochen muss über Ihren Antrag entschieden sein. Sollten Sie nach 3 Wochen noch keine Nachricht ihrer Krankenkasse erhalten haben, so können Sie ihr eine Frist setzen und nach versteichen der Frist zu Lasten der Krankenkasse mit der AMR beginnen.